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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.06.2010 aufgehoben

IV. - Delegationsanordnung BMVBW (DelegAnOBMVBW k.a.Abk.)

A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2030-11-47-50 Beamte
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IV. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesdisziplinargesetz



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt den Leitern und Leiterinnen der in Abschnitt I genannten Behörden

1.
gegenüber den Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15

a)
nach § 33 Abs. 5 Bundesdisziplinargesetz (BDG) die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,

b)
nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben,

c)
nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BDG die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchbescheiden,

2.
gegenüber den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15 die Disziplinarbefugnisse nach § 84 Satz 2 BDG.

Für die Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 16 und höher wird eine Delegation im Einzelfall vorbehalten; für die Behördenleiter und -leiterinnen, deren Vertreter oder Vertreterinnen sowie die Vorstandsmitglieder des Deutschen Wetterdienstes verbleibt es bei der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.