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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.06.2010 aufgehoben
V. - Delegationsanordnung BMVBW (DelegAnOBMVBW k.a.Abk.)
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2030-11-47-50 Beamte
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2030-11-47-50 Beamte
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V. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbesoldungsgesetz
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt auf die in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis
- 1.
- nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), bei Beträgen bis zu 1.000 Euro von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteilt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen allgemein seine Zustimmung,
- 2.
- nach Nummer 57.1.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV), über den Mietzuschuss der Beamtinnen und Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland (§ 52 Abs. 1 BBesG) und bei Abordnungen vom Inland in das Ausland oder im Ausland (§ 58 Abs. 1 BBesG) zu entscheiden,
- 3.
- nach Nummer 59.5.6 BBesGVwV, über die Rückforderung der zu erstattenden Anwärterbezüge zu entscheiden,
- 4.
- nach § 66 Abs. 1 BBesG, den Anwärtergrundbetrag herabzusetzen und nach Nummer 66.2.1 BBesGVwV, über die Anerkennung besonderer Härtefälle zu entscheiden, in denen von einer Kürzung abzusehen ist,
- 5.
- nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBesG den dienstlichen Wohnsitz der Beamtinnen und Beamten anzuweisen.
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