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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.06.2010 aufgehoben
VI. - Delegationsanordnung BMVBW (DelegAnOBMVBW k.a.Abk.)
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2030-11-47-50 Beamte
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2030-11-47-50 Beamte
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VI. Übertragung von Befugnissen nach der Bundeslaufbahnverordnung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt
- 1.
- den in Abschnitt I genannten Behörden nach § 1a Abs. 2 Satz 2 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) die Befugnis, über die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten im Rahmen der Leitlinie für das Personalmanagement in den Behörden der BVBW vom 16. Juni 1999 (Z 11/04.00.00/25 VMZ 99) zu entscheiden,
- 2.
- dem Deutschen Wetterdienst die Befugnis nach § 6 Abs. 4 BLV, über die Anerkennung der Befähigung für die
- a)
- Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bundes,
- b)
- Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes des Bundes,
- 3.
- dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung die Befugnis nach § 6 Abs. 4 BLV, über die Anerkennung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes zu entscheiden,
- 4.
- den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen die Befugnis nach § 6 Abs. 4 BLV, über die Anerkennung der Befähigung für die
- a)
- Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
- b)
- Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
- c)
- Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
- 5.
- dem Luftfahrt-Bundesamt, dem Eisenbahn-Bundesamt, dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung sowie den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen die Befugnis nach § 6 Abs. 4 BLV, über die Anerkennung der Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes in der jeweiligen Fachrichtung zu entscheiden,
- 6.
- den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis nach § 36 BLV, über den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu entscheiden; dies gilt nicht in den Fällen des § 37 BLV.
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