Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.06.2010 aufgehoben
VII. - Delegationsanordnung BMVBW (DelegAnOBMVBW k.a.Abk.)
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2030-11-47-50 Beamte
|
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2030-11-47-50 Beamte
|
VII. Übertragung von Befugnissen nach anderen Vorschriften
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt
- 1.
- den Leitern und Leiterinnen der in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis, nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes, Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 2 bis A 15 der Besoldungsordnung A Jubiläumszuwendungen aus Anlass des fünfundzwanzigjährigen und des vierzigjährigen Dienstjubiläums zu gewähren oder zu versagen,
- 2.
- den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis
- a)
- nach § 6 Satz 2 und § 8 Satz 2 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst, über Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub bis zur Dauer von zehn Werktagen im Urlaubsjahr unter Fortzahlung der Dienstbezüge für die in den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung genannten Zwecke zu entscheiden,
- b)
- nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. November 1999 (D I 3 - 211 481/1 -) über die Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen für Bundesbedienstete, über die Gewährung von Rechtsschutz für die Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie des höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15 und für vergleichbare Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu entscheiden,
- c)
- nach der Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Dezember 1964 (MinBlFin. 1965 S. 562), zuletzt geändert durch Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. April 1995 - II A 4 - BA 1011 - 4/95 -, über Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, bis zu einem Erstattungsbetrag von 1500 Euro im Einzelfall zu entscheiden,
- d)
- nach der Richtlinie des Bundesministeriums des Innern für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschussrichtlinien - VR) vom 28. November 1975 (GMBl S. 829), über Vorschussanträge zu entscheiden und
- e)
- nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Bundesdienstwohnungen (Dienstwohnungsvorschriften - DWV) in der Neufassung vom 3. Oktober 1989 (GMBl S. 717), über Anträge auf Absehen von der Zuweisung von Dienstwohnungen, Entbinden von der Bezugspflicht und Beibehaltung von Dienstwohnungen zu entscheiden.
(2) Auf Grund des § 2 der Nachdiplomierungsordnung des Bundes vom 30. Januar 1987 (GMBl S. 69), geändert durch die 1. Änderung der Nachdiplomierungsordnung des Bundes vom 16. Januar 1991 (GMBl S. 124), bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen als für die Nachdiplomierung zuständige Stellen in seinem Geschäftsbereich
- 1.
- den Deutschen Wetterdienst für die Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes und
- 2.
- die jeweilige Wasser- und Schifffahrtsdirektion für die Antragsteller der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die dieser Direktion einschließlich der nachgeordneten Dienststellen angehören beziehungsweise angehört haben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2933/a41723.htm