Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt auf die in Abschnitt I genannten Behörden nach §
172 BBG in Verbindung mit §
126 Abs. 3 Nr. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes (
BRRG) die Befugnis, über die Widersprüche der Beamtinnen und Beamten, der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, der früheren Beamtinnen und Beamten oder eines/einer Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit diese Behörde oder ihnen nachgeordnete Stellen zum Erlass oder zur Ablehnung des Verwaltungsaktes zuständig waren. Dies gilt entsprechend in den Fällen des §
126 Abs. 3
BRRG.