Auf Grund des §
174 Abs. 3
BBG überträgt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.