Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.06.2010 aufgehoben
X. Vorbehaltsklausel
In besonderen Fällen behält sich das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Zuständigkeiten nach den Abschnitten I bis IX dieser Anordnung vor.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2933/a41726.htm