Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 16 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2035-4 Personalvertretungsrecht
|

§ 16



(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person,

21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,

51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,

151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,

301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,

601 bis 1.000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000, mit 5.001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2.000.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt einunddreißig.



 

Zitierungen von § 16 BPersVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BPersVG
... wählbare Beschäftigte jeder Gruppe vorhanden wären, als nach den §§ 16 und 17 zu wählen ...
§ 17 BPersVG
... Gruppenangehörigen sechs Vertreter. (4) Ein Personalrat, für den in § 16 Abs. 1 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ...
§ 53 BPersVG
... gehörenden Beschäftigten gewählt. (3) Die §§ 12 bis 16 , § 17 Abs. 1, 2, 6 und 7, §§ 18 bis 21 und 23 bis 25 gelten entsprechend. § 14 ...
§ 115 BPersVG
... Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in den §§ 12 bis 25, 55 bis 57, 64, 65, 85 Abs. 2 sowie den §§ 86, 89a und 91 bezeichneten Wahlen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
§ 51 SBG Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreter (vom 12.02.2009)
... daß sich die Zahl der Mitglieder auf fünf erhöht. (2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß sich die in ... des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß sich die in § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl der Sitze bei Personalräten, die auch ... Regelung auf die Beamten, Angestellten und Arbeiter weniger Sitze, als ihnen nach § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustünden, erhöht sich die Zahl ihrer Sitze bis zu ...