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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben
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§ 29 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2035-4 Personalvertretungsrecht
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Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2035-4 Personalvertretungsrecht
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§ 29
§ 29 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- 1.
- Ablauf der Amtszeit,
- 2.
- Niederlegung des Amtes,
- 3.
- Beendigung des Dienstverhältnisses,
- 4.
- Ausscheiden aus der Dienststelle,
- 5.
- Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1,
- 6.
- gerichtliche Entscheidung nach § 28,
- 7.
- Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
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Zitierungen von § 29 BPersVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPersVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 BPersVG
... mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein. (3) § 29 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des ...
§ 47 BPersVG
... der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht unbeschadet des § 29 , solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung zu einer anderen Dienststelle ...
§ 54 BPersVG
... Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 39, 40 Abs. 1, §§ 41, 42, 44, 45, 46 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, § 47 ...
§ 60 BPersVG
... aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (4) Die §§ 28 bis 31 gelten ...
§ 65 BPersVG
... für ihre Wahl. § 26 Satz 2, § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und §§ 28 bis 31 gelten entsprechend. (3) Für die in Absatz 1 bezeichneten Vertreter gelten ...
§ 85 BPersVG
... Für die Amtszeit des Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter gelten § 29 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und § 30 entsprechend. § 31 Abs. 1, 2 ist mit der Maßgabe ...
§ 91 BPersVG (vom 12.02.2009)
... Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter beträgt zwei Jahre; im übrigen gilt § 29 Abs. 1 sinngemäß. § 31 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine ...
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