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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben
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§ 37 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2035-4 Personalvertretungsrecht
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Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2035-4 Personalvertretungsrecht
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§ 37
(1) 1Die Beschlüsse des Personalrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. 2Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie G. v. 25. Mai 2020 BGBl. I S. 1063; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 37 BPersVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 25.05.2020 BGBl. I S. 1063 |
aktuell vorher | 01.03.2020 (28.05.2020) | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 25.05.2020 BGBl. I S. 1063 |
aktuell | vor 01.03.2020 (28.05.2020) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37 BPersVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPersVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 54 BPersVG
... Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 39, 40 Abs. 1, §§ 41, 42, 44, 45, 46 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, § 47 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
Artikel 1 2. BPersVGuaÄndG Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
... gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen." 2. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Personalratsmitglieder können ...
Artikel 2 2. BPersVGuaÄndG Weitere Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 26a wird aufgehoben. 2. § 37 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. § 43 wird wie folgt geändert: a) Die ...
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