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§ 57 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2035-4 Personalvertretungsrecht
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§ 57



In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.



 

Zitierungen von § 57 BPersVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 BPersVG
... Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten oder in Angelegenheiten, die besonders die in § 57 genannten Beschäftigten betreffen, der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und ...
§ 40 BPersVG
... beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die in § 57 genannten Beschäftigten betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ... beratend teilnehmen. Bei Beschlüssen des Personalrates, die überwiegend die in § 57 genannten Beschäftigten betreffen, haben die Jugend- und Auszubildendenvertreter Stimmrecht. ...
§ 58 BPersVG
... Wahlberechtigt sind alle in § 57 genannten Beschäftigten. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Wählbar ...
§ 59 BPersVG
... besteht in Dienststellen mit in der Regel 5 bis 20 der in § 57 genannten Beschäftigten aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter, 21 bis 50 ... aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter, 21 bis 50 der in § 57 genannten Beschäftigten aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern, 51 bis 200 ... aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern, 51 bis 200 der in § 57 genannten Beschäftigten aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern, 201 ... aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern, 201 bis 300 der in § 57 genannten Beschäftigten aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern, 301 bis ... aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern, 301 bis 1.000 der in § 57 genannten Beschäftigten aus elf Jugend- und Auszubildendenvertretern, mehr als ... aus elf Jugend- und Auszubildendenvertretern, mehr als 1.000 der in § 57 genannten Beschäftigten aus fünfzehn Jugend- und Auszubildendenvertretern.  ... der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 57 genannten Beschäftigten zusammensetzen. (3) Die Geschlechter sollen in der ...
§ 61 BPersVG
... hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. Maßnahmen, die den in § 57 genannten Beschäftigten dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, beim Personalrat zu ... 2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der in § 57 genannten Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, ... durchgeführt werden, 3. Anregungen und Beschwerden von in § 57 genannten Beschäftigten, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, ... Erledigung hinzuwirken; die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 57 genannten Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu ... nach § 66 Abs. 1 beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders in § 57 genannte Beschäftigte betreffen. (5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ...
§ 64 BPersVG
... Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 53 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 57 bis 62 entsprechend. (2) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den ...
§ 68 BPersVG
...  mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 57 genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten. (2) Die Personalvertretung ist ...
§ 83 BPersVG
...  2. Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57 , 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und ... Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57 , 65 genannten Vertreter, 4. Bestehen oder Nichtbestehen von ...
§ 90 BPersVG
... entsprechende Anwendung. 3. Die Beschäftigten im Sinne des § 57 in beiden Dienststellen wählen - neben den örtlichen Jugend- und ...
§ 115 BPersVG
... wird ermächtigt, zur Durchführung der in den §§ 12 bis 25, 55 bis 57 , 64, 65, 85 Abs. 2 sowie den §§ 86, 89a und 91 bezeichneten Wahlen durch ...