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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben
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§ 63 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2035-4 Personalvertretungsrecht
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Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2035-4 Personalvertretungsrecht
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§ 63
§ 63 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen. Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden.
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Zitierungen von § 63 BPersVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPersVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Artikel 2 SBÄndG Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
... Die Angabe „§§ 48 bis 52" wird durch die Angabe „§§ 59 bis 63 " ersetzt. 2. § 92 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Bei ...
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