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§ 74
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben
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§ 74 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
G. v. 15.03.1974
BGBl. I S. 693
; aufgehoben durch
Artikel 25
Abs. 1 G. v. 09.06.2021
BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2035-4
Personalvertretungsrecht
9 weitere Fassungen
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wird in 69 Vorschriften zitiert
Erster Teil Personalvertretungen im Bundesdienst
Fünftes Kapitel Beteiligung der Personalvertretung
Zweiter Abschnitt Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung
§ 73
←
→
§ 75
§ 74
§ 74 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.
§ 73
←
→
§ 75
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Zitierungen von
§ 74 BPersVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPersVG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 82 BPersVG
... und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 69
bis
81 entsprechend. (5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufige Verwaltungen ...
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