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§ 80 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2035-4 Personalvertretungsrecht
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§ 80



An Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.

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Zitierungen von § 80 BPersVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 82 BPersVG
... und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 69 bis 81 entsprechend. (5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufige Verwaltungen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV)
V. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2767; aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
§ 31 LAP-gDBNDV Laufbahnprüfung
... des Prüfungsamtes, 2. ein Mitglied des Personalrats nach Maßgabe des § 80 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und 3. die Gleichstellungsbeauftragte  ...

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)
V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
§ 29 LAP-mDBNDV Ort, Zeitpunkt und Durchführung der Prüfung
...  Angehörige des Prüfungsamtes, 2. nach Maßgabe des § 80 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Mitglied des Personalrats, 3.  ...