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Änderung § 26a BPersVG vom 01.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26a BPersVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 26a BPersVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 14.06.2021) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26a


(Text neue Fassung)

§ 26a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Für die Personalratswahlen im Jahr 2020 gilt § 26 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Amtszeit des Personalrats mit der Konstituierung beginnt. 2 Ist am Tage des Ablaufs der regelmäßigen Amtszeit des Personalrates ein neuer Personalrat noch nicht gewählt oder konstituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt und zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021. 3 Dies gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 14.06.2021) 
 

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