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Änderung § 43 BPersVG vom 01.07.2021

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§ 43 BPersVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 43 BPersVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 14.06.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 43


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. 2 Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle.

(2) 1 Die Sprechstunde kann mittels Videokonferenz abgehalten werden, wenn

1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,

2. dies in der Geschäftsordnung des Personalrates vorgesehen ist und

3. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sprechstunde keine Kenntnis nehmen können.

2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.


(Text neue Fassung)

1 Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. 2 Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 14.06.2021) 

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