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Zitierungen von § 113 BPersVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 113 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
Artikel 1 2. BPersVGuaÄndG Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
... nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig." 4. § 113 wird wie folgt gefasst: „§ 113 Soweit in diesem Gesetz ... ist unzulässig." 4. § 113 wird wie folgt gefasst: „ § 113 Soweit in diesem Gesetz elektronische Kommunikationsmöglichkeiten eröffnet ...
Artikel 2 2. BPersVGuaÄndG Weitere Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 4. § 113 wird ...
 
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