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§ 2 - Binnenschifffahrtsfondsgesetz (BinSchFondsG)

§ 2 Aufgaben des Fonds



Der Binnenschifffahrtsfonds erfüllt die ihm nach der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission vom 16. April 1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft und zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 102 S. 64) übertragenen Aufgaben.



 

Zitierungen von § 2 BinSchFondsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BinSchFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchFondsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BinSchFondsG Auflösung des Sondervermögens (vom 08.09.2015)
... aufzulösen und die Verwendung des restlichen Vermögens für die in § 2 genannten Zwecke zu ...