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§ 4 - Binnenschifffahrtsfondsgesetz (BinSchFondsG)

§ 4 Verwaltung und Anlage der Mittel



(1) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verwaltet den Binnenschifffahrtsfonds, führt dessen Geschäfte und vertritt ihn nach außen. 2Sie hat die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände über dessen Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss zu unterrichten.

(2) 1Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds einschließlich der Erträge sind bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu marktüblichen Bedingungen in Euro anzulegen

1.
in handelbaren Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Investitionsbank sind,

2.
bei geeigneten Kreditinstituten.

2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt hierzu Anlagerichtlinien.





 

Frühere Fassungen von § 4 BinSchFondsG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2016Artikel 20 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 530 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 318 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BinSchFondsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BinSchFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchFondsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BinSchFondsG Verwendung der Mittel (vom 08.09.2015)
... 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 verwendet werden. (2) Zinserträge nach § 4 Abs. 2 dürfen nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 318 9. ZustAnpV Binnenschifffahrtsfondsgesetz
...  In § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 8 des ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 20 WSVZuAnpG Änderung des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes
...  In § 4 Absatz 1 Satz 1 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2266), das ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 530 10. ZustAnpV Änderung des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes
...  In § 4 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 8 des ...