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Änderung § 5 BinSchFondsG vom 08.11.2006

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§ 5 BinSchFondsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 BinSchFondsG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 530 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verwendung der Mittel


(1) Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds dürfen nur nach Maßgabe der Artikel 3 Abs. 5, Artikel 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 verwendet werden.

(Text alte Fassung)

(2) Zinserträge nach § 4 Abs. 2 dürfen nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zugunsten der deutschen Binnenschifffahrtsunternehmen anderweitig verwendet werden. Vor Erlass der Richtlinie werden die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände angehört.

(Text neue Fassung)

(2) Zinserträge nach § 4 Abs. 2 dürfen nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zugunsten der deutschen Binnenschifffahrtsunternehmen anderweitig verwendet werden. Vor Erlass der Richtlinie werden die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände angehört.


 
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