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Änderung § 7 BinSchFondsG vom 08.11.2006
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§ 7 BinSchFondsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 7 BinSchFondsG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 530 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Haushalts- und Wirtschaftsführung | |
(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gilt § 113 der Bundeshaushaltsordnung. | |
(Text alte Fassung) (2) Für jedes Kalenderjahr sind ein Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bedürfen. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. | (Text neue Fassung) (2) Für jedes Kalenderjahr sind ein Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. |
(3) Eine Kreditaufnahme ist unzulässig. |
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