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Änderung § 5 BinSchFondsG vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 BinSchFondsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 BinSchFondsG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 318 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verwendung der Mittel


(1) Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds dürfen nur nach Maßgabe der Artikel 3 Abs. 5, Artikel 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 verwendet werden.

(Text alte Fassung)

(2) Zinserträge nach § 4 Abs. 2 dürfen nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zugunsten der deutschen Binnenschifffahrtsunternehmen anderweitig verwendet werden. Vor Erlass der Richtlinie werden die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände angehört.

(Text neue Fassung)

(2) Zinserträge nach § 4 Abs. 2 dürfen nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zugunsten der deutschen Binnenschifffahrtsunternehmen anderweitig verwendet werden. Vor Erlass der Richtlinie werden die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände angehört.

 (keine frühere Fassung vorhanden)