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Änderung § 8 BinSchFondsG vom 08.11.2006
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§ 8 BinSchFondsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 8 BinSchFondsG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 318 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Auflösung des Sondervermögens | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Sondervermögen durch Rechtsverordnung aufzulösen und die Verwendung des restlichen Vermögens für die in § 2 genannten Zwecke zu regeln. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Sondervermögen durch Rechtsverordnung aufzulösen und die Verwendung des restlichen Vermögens für die in § 2 genannten Zwecke zu regeln. |
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