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§ 4 - Bäckermeisterverordnung (BäckMstrV)
V. v. 28.02.1997 BGBl. I S. 393; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.06.1997; FNA: 7110-3-129 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.06.1997; FNA: 7110-3-129 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1, 2, 3 und 11, auszuführen:
- 1.
- Herstellen eines Roggenmischbrotes unter Verwendung von Sauerteig sowie eines Weizenmischbrotes,
- 2.
- Herstellen ortsüblicher Brötchensorten,
- 3.
- Herstellen von Hefegebäck, insbesondere Plundergebäck, sowie von Blätterteiggebäck,
- 4.
- Herstellen verschiedener Dauerbackwaren für Festlichkeiten,
- 5.
- Herstellen einer Tee- oder einer Käsegebäckmischung,
- 6.
- Herstellen von Flechtgebäck,
- 7.
- Herstellen von Fettgebäck,
- 8.
- Herstellen von Lebkuchen oder Spekulatius,
- 9.
- Herstellen von Gebäck aus Massen,
- 10.
- Herstellen von Vanille- oder Fruchteis,
- 11.
- verkaufsgerechtes Präsentieren und Dekorieren sowie Verkaufen und Verpacken von Backwaren nach Beratung;
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/294/a3411.htm