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§ 5 - Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BEGTPG k.a.Abk.)
Artikel 2 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 2009; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 200-6 Behördenaufbau
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 200-6 Behördenaufbau
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§ 5 Beirat
(1) 1Die Bundesnetzagentur hat einen Beirat, der aus jeweils 16 Mitgliedern des Deutschen Bundestages und 16 Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrates besteht; die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates müssen Mitglied einer Landesregierung sein oder diese politisch vertreten. 2Die Mitglieder des Beirates und die stellvertretenden Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung berufen.
(2) 1Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Beirat berufen. 2Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder berufen worden sind. 3Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter oder Vertreterinnen werden bis zur Berufung einer neuen Person berufen. 4Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine andere Person vorschlägt.
(3) 1Die Mitglieder können gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf ihre Mitgliedschaft verzichten. 2Die Erklärung bedarf der Schriftform. 3Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren darüber hinaus ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Berufung.
(4) 1Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. 2Bis zur Berufung eines neuen Mitgliedes und bei einer vorübergehenden Verhinderung des Mitgliedes nimmt das berufene stellvertretende Mitglied die Aufgaben des Mitgliedes wahr.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) G. v. 4. November 2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 m.W.v. 10. November 2016
Frühere Fassungen von § 5 Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.11.2016 | Artikel 2 Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) vom 04.11.2016 BGBl. I S. 2473 |
aktuell vorher | 04.08.2011 | Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2011 BGBl. I S. 1554 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 27 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BEGTPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEGTPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BEGTPG Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates (vom 10.11.2016)
... Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates berufenen Mitglieder anwesend ist; § 5 Abs. 4 Satz 2 ist zu beachten. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG)
Artikel 3 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2394; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 4 BEVVG Regulierungsbehörde (vom 01.10.2021)
... Mitglied einer Landesregierung sein oder diese politisch vertreten. Auf den Beirat sind § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 und § 6 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, ...
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 448
§ 60 EnWG Aufgaben des Beirates (vom 04.08.2011)
... Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, ...
Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 82 PostG Rechte des Beirats
... Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist der Bundesnetzagentur gegenüber berechtigt, 1. Maßnahmen zur Umsetzung ...
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 194 TKG Aufgaben und Rechte des Beirates
... Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die in den nachstehenden Absätzen genannten Aufgaben und Rechte. (2) Der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 2 DigiNetzG Änderung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
... durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 4. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die ...
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 2 EnWNG Änderung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
... oder der anderen Vizepräsidentin erfolgen sollte" eingefügt. 2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 27 9. ZustAnpV Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
... 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz, Satz 5 und 7, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 6 Abs. 1 und 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für ...
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Beirat hat folgende Zuständigkeiten" durch die Wörter „Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, ... 3 und Abs. 2 bis 4 und 119 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 und § 6 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 120 TKG Aufgaben des Beirates (vom 10.05.2012)
... Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, ...
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