Änderung § 2 Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 02.09.2016

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Tätigkeiten, Aufgabendurchführung


(1) Die Bundesnetzagentur ist auf den Gebieten

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. des Rechts der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas, einschließlich des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich,

(Text neue Fassung)

1. des Rechts der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, einschließlich des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich,

2. des Telekommunikationsrechts,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. des Postrechts sowie

4. des Rechts des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur nach Maßgabe des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes



3. des Postrechts,

4. des Rechts des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur nach Maßgabe des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes sowie

5. des Rechts der digitalen Dienste nach Maßgabe des Digitale-Dienste-Gesetzes


tätig.

(2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen der ihr nach Absatz 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.

vorherige Änderung

 


(3) Die Bundesnetzagentur muss über eine personelle und sachliche Ausstattung verfügen, die der Bedeutung des Eisenbahnsektors in Deutschland entspricht.

 



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