Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 10.11.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, alle Änderungen durch Artikel 2 DigiNetzG am 10. November 2016 und Änderungshistorie des BEGTPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Organe


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bundesnetzagentur wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. 2 Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Bundesnetzagentur gerichtlich und außergerichtlich und regelt die Verteilung und den Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. 3 Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften über die Bildung von Beschlusskammern bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesnetzagentur wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. 2 Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Bundesnetzagentur gerichtlich und außergerichtlich und regelt die Verteilung und den Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 3 Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften über die Bildung von Beschlusskammern bleiben unberührt.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin hat als ständige Vertretung zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen.

(3) 1 Der Präsident oder die Präsidentin und die zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen werden jeweils auf Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung benannt. 2 Der Beirat hat zur Vorbereitung seines Vorschlages die Stellungnahme des Eisenbahninfrastrukturbeirates einzuholen. 3 Erfolgt trotz Aufforderung der Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Beirates, erlischt das Vorschlagsrecht. 4 Findet ein Vorschlag des Beirates nicht die Zustimmung der Bundesregierung, kann der Beirat innerhalb von vier Wochen erneut einen Vorschlag unterbreiten. 5 Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt.

(4) Die Ernennung des Präsidenten oder der Präsidentin und der zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen erfolgt durch den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin.



(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige