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Änderung § 2 Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 27.07.2021
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Tätigkeiten, Aufgabendurchführung | |
(1) Die Bundesnetzagentur ist auf den Gebieten | |
(Text alte Fassung) 1. des Rechts der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas, einschließlich des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich, | (Text neue Fassung) 1. des Rechts der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, einschließlich des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich, |
2. des Telekommunikationsrechts, 3. des Postrechts sowie 4. des Rechts des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur nach Maßgabe des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes tätig. (2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen der ihr nach Absatz 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind. (3) Die Bundesnetzagentur muss über eine personelle und sachliche Ausstattung verfügen, die der Bedeutung des Eisenbahnsektors in Deutschland entspricht. |
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