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Änderung § 11 Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 01.12.2021

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 11 Amtsblatt


vorherige Änderung

Die Aufgaben des Beirates werden bis zu seiner Bildung nach § 5 durch den Beirat nach § 118 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wahrgenommen.



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