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Änderung § 2 Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 14.05.2024

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Tätigkeiten, Aufgabendurchführung


(1) Die Bundesnetzagentur ist auf den Gebieten

1. des Rechts der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, einschließlich des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich,

2. des Telekommunikationsrechts,

(Text alte Fassung)

3. des Postrechts sowie

4. des Rechts des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur nach Maßgabe des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes

(Text neue Fassung)

3. des Postrechts,

4. des Rechts des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur nach Maßgabe des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes sowie

5. des Rechts der digitalen Dienste nach Maßgabe des Digitale-Dienste-Gesetzes


tätig.

(2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen der ihr nach Absatz 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.

(3) Die Bundesnetzagentur muss über eine personelle und sachliche Ausstattung verfügen, die der Bedeutung des Eisenbahnsektors in Deutschland entspricht.



(heute geltende Fassung)