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Änderung § 2 Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 02.09.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Tätigkeiten, Aufgabendurchführung


(1) Die Bundesnetzagentur ist auf den Gebieten

1. des Rechts der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas, einschließlich des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich,

2. des Telekommunikationsrechts,

3. des Postrechts sowie

4. des Rechts des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur nach Maßgabe des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes

tätig.

(2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen der ihr nach Absatz 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die Bundesnetzagentur muss über eine personelle und sachliche Ausstattung verfügen, die der Bedeutung des Eisenbahnsektors in Deutschland entspricht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)