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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 14.05.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Mai 2024 durch Artikel 6 des DDGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BEGTPG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Tätigkeiten, Aufgabendurchführung | |
(1) Die Bundesnetzagentur ist auf den Gebieten 1. des Rechts der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, einschließlich des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich, 2. des Telekommunikationsrechts, | |
(Text alte Fassung) 3. des Postrechts sowie 4. des Rechts des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur nach Maßgabe des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes | (Text neue Fassung) 3. des Postrechts, 4. des Rechts des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur nach Maßgabe des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes sowie 5. des Rechts der digitalen Dienste nach Maßgabe des Digitale-Dienste-Gesetzes |
tätig. (2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen der ihr nach Absatz 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind. (3) Die Bundesnetzagentur muss über eine personelle und sachliche Ausstattung verfügen, die der Bedeutung des Eisenbahnsektors in Deutschland entspricht. |
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