Tools:
Update via:
Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 27 2. FortbPrüfVÄndV am 1. September 2009 und Änderungshistorie der SchuhfIndMeistPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 27 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 10 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 9 Übergangsvorschrift |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2945/al21817-0.htm