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Änderung § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung vom 01.08.2010
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2010 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 16 V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zulassungsvoraussetzungen | |
(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer | |
(Text alte Fassung) 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Schuhfertigung zugeordnet werden kann, und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre beträgt, oder 2. eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis in der Schuhfertigung | (Text neue Fassung) 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Schuhfertigung zugeordnet werden kann, und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens vier Jahre beträgt, oder 2. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis in der Schuhfertigung |
nachweist. (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. |
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