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§ 3 - Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)

G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2075; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.07.1986; FNA: 7813-3 Pachtwesen
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§ 3 Ausnahmen



(1) Der Anzeigepflicht unterliegen nicht

1.
Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen werden und

2.
Landpachtverträge zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur erleichterten Durchführung des Gesetzes Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke bis zu einer bestimmten Größe von der Anzeigepflicht ausnehmen, soweit eine Anwendung dieses Gesetzes nicht erforderlich ist.



 

Zitierungen von § 3 LPachtVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LPachtVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LPachtVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LPachtVG Anzeige
... Der Verpächter hat unbeschadet der Vorschriften des § 3 den Abschluß eines Landpachtvertrags durch Vorlage oder im Falle eines mündlichen ...
§ 14 LPachtVG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 1986 in Kraft. (2) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 treten am Tage nach der Verkündung in ...