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§ 6 - Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)
G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2075; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.07.1986; FNA: 7813-3 Pachtwesen
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Geltung ab 01.07.1986; FNA: 7813-3 Pachtwesen
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§ 6 Zuständigkeit
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.
Zitierungen von § 6 LPachtVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LPachtVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LPachtVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Flächenerwerbsverordnung (FlErwV)
V. v. 20.12.1995 BGBl. I S. 2072; zuletzt geändert durch Artikel 135 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 12 FlErwV Sicherung der Zweckbindung (vom 30.03.2011)
... der Privatisierungsstelle innerhalb eines Monats anzuzeigen. (6) Die nach § 6 des Landpachtverkehrsgesetzes zuständige Behörde ist verpflichtet, die ...
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