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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
Artikel 17 - 2. GKV-Neuordnungsgesetz (2. GKV-NOG)
G. v. 23.06.1997 BGBl. I S. 1520; aufgelöst durch Artikel 217 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.07.1997; FNA: 860-5/3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1997; FNA: 860-5/3 Sozialgesetzbuch
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Artikel 17 Übergangsvorschriften
§ 1
Den Pflegesatzvereinbarungen für das Jahr 1997 sind die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung in der Fassung dieses Gesetzes zugrunde zu legen.
§ 2
Im Jahr 1997 haben die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von jährlich 20 Deutsche Mark selbst zu tragen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied nach § 61 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Zuzahlungen befreit ist. Die Zahlungspflicht entfällt für Mitglieder, die ihren Wohnsitz in einem Land haben, in dem nach § 17 Abs. 4b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Pflegesatzfähigkeit von Instandhaltungskosten entfallen ist. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 3
Sofern der Zulassungsausschuß bis zum 1. Juli 1997 nach § 32b Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte dem Vertragsarzt die Anstellung eines Arztes genehmigt hat, ist der Vertragsarzt nicht zur Leistungsbeschränkung verpflichtet. Die ganztags beschäftigten Ärzte sind bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mit dem Faktor 1, die halbtags beschäftigten Ärzte mit dem Faktor 0,5 anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vertragszahnärzte entsprechend.
Den Pflegesatzvereinbarungen für das Jahr 1997 sind die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung in der Fassung dieses Gesetzes zugrunde zu legen.
§ 2
Im Jahr 1997 haben die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von jährlich 20 Deutsche Mark selbst zu tragen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied nach § 61 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Zuzahlungen befreit ist. Die Zahlungspflicht entfällt für Mitglieder, die ihren Wohnsitz in einem Land haben, in dem nach § 17 Abs. 4b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Pflegesatzfähigkeit von Instandhaltungskosten entfallen ist. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 3
Sofern der Zulassungsausschuß bis zum 1. Juli 1997 nach § 32b Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte dem Vertragsarzt die Anstellung eines Arztes genehmigt hat, ist der Vertragsarzt nicht zur Leistungsbeschränkung verpflichtet. Die ganztags beschäftigten Ärzte sind bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mit dem Faktor 1, die halbtags beschäftigten Ärzte mit dem Faktor 0,5 anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vertragszahnärzte entsprechend.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2948/a167288.htm