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§ 4 - Bodensonderungsgesetz (BoSoG)

Artikel 14 G. v. 20.12.1993 BGBl. I S. 2182, 2215; zuletzt geändert durch Artikel 186 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 25.12.1993; FNA: 403-22 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 4 Vollzug des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes



In den Fällen des § 1 Nr. 2 bestimmen sich die festzulegenden dinglichen Rechtsverhältnisse nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.



 

Zitierungen von § 4 BoSoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BoSoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BoSoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BoSoG Aufstellung des Sonderungsplans (vom 08.09.2015)
... über die Katastervermessung. (2) Die nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 ermittelten dinglichen Rechtsverhältnisse sind in einer Grundstückskarte, die im ...
§ 13 BoSoG Umfang der Grundstücksrechte im Sonderungsgebiet
... unabhängig von der späteren Eintragung im Grundbuch in einem Sonderungsplan nach § 4 oder § 5 enthaltene Bestimmungen über die Änderung, Aufhebung oder Begründung ...