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§ 5 - Bodensonderungsgesetz (BoSoG)
Artikel 14 G. v. 20.12.1993 BGBl. I S. 2182, 2215; zuletzt geändert durch Artikel 186 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 25.12.1993; FNA: 403-22 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 25.12.1993; FNA: 403-22 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 5 Bodenneuordnung
§ 5 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Durch Bodenneuordnung können aus Grundstücken, die nicht der Vermögenszuordnung unterliegen, oder Teilen hiervon neue Grundstücke gebildet, beschränkte dingliche Rechte daran begründet oder solche Grundstücke mit Grundstücken vereinigt werden, die Gegenstand eines Zuordnungsplanes sind.
(2) 1Die ergänzende Bodenneuordnung (§ 1 Nr. 3) schreibt die Festlegungen des Zuordnungsplans auf Grundstücken nach Absatz 1 im Gebiet des Zuordnungsplans fort, soweit dies zur zweckentsprechenden Nutzung der zugeordneten Grundstücke erforderlich ist. 2Soweit der Zuordnungsplan keinen Aufschluß über die zu bestimmenden Grundstücksgrenzen gibt, ist nach Absatz 3 zu verfahren.
(3) Eine komplexe Bodenneuordnung (§ 1 Nr. 4) ist nur zulässig, um Grundstücke nach Absatz 1, die für Zwecke der öffentlichen Wohnungsversorgung im komplexen Siedlungs- und Wohnungsbau, in vergleichbarer Weise oder für hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen der Infrastruktur genutzt werden, sowie die dinglichen Rechtsverhältnisse hieran in der Weise neu zu ordnen, daß die Grundstücke und die dinglichen Rechtsverhältnisse hieran mit den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen angemessen in Einklang gebracht werden.
(4) Begünstigte können nur öffentliche Stellen, Kapitalgesellschaften, deren sämtliche Anteile öffentlichen Stellen zustehen und die öffentliche Zwecke verfolgen, Treuhandunternehmen, Wohnungsbaugenossenschaften und Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften sowie deren Rechtsnachfolger, betroffene Grundeigentümer oder nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz Anspruchsberechtigte sein.
(5) 1Bei der Bodenneuordnung nach den Vorschriften dieses Gesetzes können dingliche Rechte an Grundstücken im Sonderungsgebiet, Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht sowie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ein Grundstück im Sonderungsgebiet betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen (Baulast) aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. 2Bei Baulasten bedarf dies der Zustimmung der Baugenehmigungsbehörde. 3Leitungsrechte und die Führung von Leitungen für Ver- und Entsorgungsleitungen sind, außer wenn die Berechtigten zustimmen, nicht zu verändern. 4Nicht geänderte Rechte und Leitungsführungen setzen sich an den neu gebildeten Grundstücken fort.
(6) Von den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kann für die in den Absätzen 2, 3 und 5 vorgesehenen Festlegungen abgewichen werden, soweit dies für die Bodenneuordnung erforderlich ist.
(7) 1Ein Bodensonderungsverfahren ist unzulässig, solange ein Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes oder dem Flurbereinigungsgesetz anhängig ist oder wenn die Bodeneigentumsverhältnisse in einem behördlichen Verfahren nach dem 2. Oktober 1990 neu geordnet worden sind. 2Ein Bodensonderungsverfahren kann durchgeführt werden, wenn ein Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz anhängig ist; jedoch darf der Sonderungsbescheid erst in Kraft gesetzt werden, wenn der Zuordnungsbescheid ergangen ist.
Zitierungen von § 5 BoSoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BoSoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BoSoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BoSoG Ablauf des Sonderungsverfahrens
... der den Zuordnungsplan durch Zuordnungsbescheid erlassen hat oder auf Antrag einer der in § 5 Abs. 4 genannten Stellen. In den Fällen des § 1 Nr. 1 und 2 erfolgt die Festlegung auch ...
§ 8 BoSoG Aufstellung des Sonderungsplans (vom 08.09.2015)
... über die Katastervermessung. (2) Die nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 ermittelten dinglichen Rechtsverhältnisse sind in einer Grundstückskarte, die im ...
§ 11 BoSoG Besonderheiten bei der ergänzenden Bodenneuordnung
... bei Einleitung des Sonderungsverfahrens nach § 5 Abs. 2 ein Zuordnungsbescheid nach § 2 Abs. 2b des Vermögenszuordnungsgesetzes bereits ...
§ 13 BoSoG Umfang der Grundstücksrechte im Sonderungsgebiet
... von der späteren Eintragung im Grundbuch in einem Sonderungsplan nach § 4 oder § 5 enthaltene Bestimmungen über die Änderung, Aufhebung oder Begründung von Eigentums- ...
§ 15 BoSoG Ausgleich für Rechtsverlust
... Demjenigen, der durch die Bodenneuordnung (§ 5 ) ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein selbständiges Gebäudeeigentum ...
Zitat in folgenden Normen
Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 20 SachenRBerG Bodenwertermittlung in besonderen Fällen
... Grundstücks abzuziehen ist. (3) In den Verfahren zur Bodenneuordnung nach § 5 des Bodensonderungsgesetzes ist für die Bestimmung der nach § 15 Abs. 1 jenes Gesetzes ...
§ 86 SachenRBerG Bodenordnungsverfahren
... nach den §§ 45 bis 84 des Baugesetzbuchs sowie der Bodenneuordnung nach § 5 des Bodensonderungsgesetzes bleibt ...
Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG)
neugefasst durch B. v. 29.03.1994 BGBl. I S. 709; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688
§ 2 VZOG Verfahren
... sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des ...
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