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Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik vom 17.12.2019
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 52 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 8 (neu) | (Text neue Fassung)§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. In jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' und 2. im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' a) in den beiden schriftlichen Situationsaufgaben und b) im Fachgespräch. (2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für die Prüfungsteile 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sowie die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen', den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' mit 25 Prozent und 2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' mit 75 Prozent. 3 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 5 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. |
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