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§ 2a - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3891; aufgehoben durch § 31 V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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§ 2a Einstellungsbehörde



Die Bundespolizeiakademie ist zuständig für die Einstellung der Anwärterinnen und Anwärter.





 

Frühere Fassungen von § 2a AP-gDBPolV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.05.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
vom 21.05.2008 BGBl. I S. 913

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a AP-gDBPolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a AP-gDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AP-gDBPolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AP-gDBPolV Geltungsbereich (vom 31.05.2008)
... nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung zugelassen worden sind. § 2a findet keine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913
Artikel 1 1. AP-gDBGSVÄndV
... d) Vor der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 2a Einstellungsbehörde". e) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: ... nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung zugelassen worden sind. § 2a findet keine Anwendung. § 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes (1) Der ... 2 Ausbildung". 6. Nach der Überschrift zu Kapitel 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Einstellungsbehörde Die ... Überschrift zu Kapitel 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Einstellungsbehörde Die Bundespolizeiakademie ist zuständig für die ...