(2) Sie gilt entsprechend für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die zum Ausbildungsaufstieg vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei nach §
29 Abs. 1 Satz 1 der
Bundespolizei-Laufbahnverordnung zugelassen worden sind. §
2a findet keine Anwendung.
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913