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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.05.2013 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV)
V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3891; aufgehoben durch § 31 V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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§ 7 Grundstudium
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grundstudium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern und bereitet auch auf das nachfolgende Praktikum vor.
(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes:
- 1.
- staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 2.
- verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 3.
- volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 4.
- betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,
- 5.
- sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und
- 6.
- laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.
Zitierungen von § 7 AP-gDBPolV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AP-gDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AP-gDBPolV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 AP-gDBPolV Grundsätze der Fachstudien
... mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden auf die Studiengebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für Wahlpflichtfächer werden mindestens 80 Stunden vorgesehen. ...
§ 14 AP-gDBPolV Leistungsnachweise während der Fachstudien (vom 31.05.2008)
... Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 können ... aus den Studiengebieten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. (3) Während des ...
§ 16 AP-gDBPolV Zwischenprüfung
... Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 können ... aus den Studiengebieten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen ...
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