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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.05.2013 aufgehoben
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§ 8 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV)
V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3891; aufgehoben durch § 31 V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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§ 8 Hauptstudium
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf.
(2) Im Hauptstudium werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten
- 1.
- Polizeiführungswissenschaften mit den Fächern Einsatzlehre, Führungslehre, Verkehrslehre und Kriminalistik,
- 2.
- Rechtswissenschaften mit den Fächern Einsatzrecht (Allgemeines Verwaltungsrecht, Allgemeines und Besonderes Polizeirecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Bürgerliches Recht) und Öffentliches Dienstrecht und
- 3.
- Gesellschaftswissenschaften mit den Fächern Staats- und Verfassungsrecht, Europa- und Völkerrecht, Politologie, Psychologie, Didaktik sowie Technik wissenschaftlichen Arbeitens
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 21. Mai 2008 BGBl. I S. 913 m.W.v. 31. Mai 2008
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Frühere Fassungen von § 8 AP-gDBPolV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.05.2008 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 21.05.2008 BGBl. I S. 913 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 AP-gDBPolV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AP-gDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AP-gDBPolV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 AP-gDBPolV Schriftliche Prüfung
... beteiligt. Die sechs schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern (§ 8 Abs. 2) auszuwählen: 1. zwei Arbeiten aus dem Studiengebiet ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913
Artikel 1 1. AP-gDBGSVÄndV
... Wort praxisbezogene" durch praxisbezogenen" ersetzt. 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ...
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