(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen umfassen mindestens 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.
(2) Die Lehrfächer der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind insbesondere
- 1.
- Einsatzrecht,
- 2.
- Einsatzlehre,
- 3.
- Führungslehre,
- 4.
- Kraftfahrwesen,
- 5.
- Informations- und Kommunikationstechnik,
- 6.
- Waffenwesen,
- 7.
- Technischer Dienst/ABC-Wesen,
- 8.
- Sanitätsausbildung und
- 9.
- Berufsethik.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913
Artikel 1 1. AP-gDBGSVÄndV ... 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes". f) Die Angaben zu den §§ 9 bis 13 werden wie folgt gefasst: § 9 Ziel der Praktika § ... § 9 Ziel der Praktika § 10 Einsatzpraktika § 11 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen § 12 Organisation und Durchführung der ... Anwärter die in den Fachstudien (§ 4) und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen (§ 11 ) erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden." 13. Die ... Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden." 13. Die §§ 11 bis 13 werden wie folgt gefasst: § 11 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen ... 13. Die §§ 11 bis 13 werden wie folgt gefasst: § 11 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ...