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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.05.2013 aufgehoben
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§ 11 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV)
V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3891; aufgehoben durch § 31 V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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§ 11 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen umfassen mindestens 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.
(2) Die Lehrfächer der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind insbesondere
- 1.
- Einsatzrecht,
- 2.
- Einsatzlehre,
- 3.
- Führungslehre,
- 4.
- Kraftfahrwesen,
- 5.
- Informations- und Kommunikationstechnik,
- 6.
- Waffenwesen,
- 7.
- Technischer Dienst/ABC-Wesen,
- 8.
- Sanitätsausbildung und
- 9.
- Berufsethik.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 21. Mai 2008 BGBl. I S. 913 m.W.v. 31. Mai 2008
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Frühere Fassungen von § 11 AP-gDBPolV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.05.2008 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 21.05.2008 BGBl. I S. 913 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 AP-gDBPolV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AP-gDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AP-gDBPolV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 AP-gDBPolV Einsatzpraktika (vom 31.05.2008)
... Anwärter die in den Fachstudien (§ 4) und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen (§ 11 ) erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. (2) Tätigkeiten, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913
Artikel 1 1. AP-gDBGSVÄndV
... 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes". f) Die Angaben zu den §§ 9 bis 13 werden wie folgt gefasst: § 9 Ziel der Praktika § ... § 9 Ziel der Praktika § 10 Einsatzpraktika § 11 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen § 12 Organisation und Durchführung der ... Anwärter die in den Fachstudien (§ 4) und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen (§ 11 ) erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden." 13. Die ... Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden." 13. Die §§ 11 bis 13 werden wie folgt gefasst: § 11 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen ... 13. Die §§ 11 bis 13 werden wie folgt gefasst: § 11 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ...
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