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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.05.2013 aufgehoben
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§ 12 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV)
V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3891; aufgehoben durch § 31 V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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§ 12 Organisation und Durchführung der Praktika
(1) Die Bundespolizeiakademie organisiert in Abstimmung mit den Bundespolizeibehörden und dem Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule die Einsatzpraktika und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Vor Beginn der Praktika stellt die Bundespolizeiakademie im Einvernehmen mit dem Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf, aus dem sich die jeweiligen Ausbildungsinhalte ergeben; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
(3) Die Einsatzpraktika finden in den Dienststellen der Bundespolizeibehörden statt. Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden in den Einrichtungen der Bundespolizeiakademie durchgeführt.
(4) Die Bundespolizeibehörden sind verantwortlich für die Gestaltung und Durchführung der Einsatzpraktika. Die Bundespolizeiakademie wird bei der Gestaltung beteiligt.
(5) Anwärterinnen und Anwärter, die für eine Verwendung in bestimmten Tätigkeitsfeldern der Bundespolizei vorgesehen sind, können während eines Praktikumsabschnitts entsprechend fachbezogen ausgebildet werden. Dazu dürfen Teile der Praktika auch außerhalb des öffentlichen Dienstes oder im Ausland durchgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 21. Mai 2008 BGBl. I S. 913 m.W.v. 31. Mai 2008
Frühere Fassungen von § 12 AP-gDBPolV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.05.2008 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 21.05.2008 BGBl. I S. 913 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 AP-gDBPolV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 AP-gDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AP-gDBPolV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913
Artikel 1 1. AP-gDBGSVÄndV
... 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes". f) Die Angaben zu den §§ 9 bis 13 werden wie folgt gefasst: § 9 Ziel der Praktika § ... 10 Einsatzpraktika § 11 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen § 12 Organisation und Durchführung der Praktika § 13 Zuständigkeiten ... Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden." 13. Die §§ 11 bis 13 werden wie folgt gefasst: § 11 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen ... 8. Sanitätsausbildung und 9. Berufsethik. § 12 Organisation und Durchführung der Praktika (1) Die Bundespolizeiakademie ...
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