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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.05.2013 aufgehoben
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§ 14 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV)
V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3891; aufgehoben durch § 31 V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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§ 14 Leistungsnachweise während der Fachstudien
(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:
- 1.
- schriftliche Aufsichtsarbeiten,
- 2.
- andere schriftliche Ausarbeitungen,
- 3.
- Referate,
- 4.
- Projektarbeiten,
- 5.
- mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen, Kolloquien),
- 6.
- Anwendungen in der Informationstechnik und
- 7.
- schriftliche oder mündliche Leistungstests.
(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden.
(3) Während des Hauptstudiums sind sieben schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen.
(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Das Ergebnis des Leistungsnachweises wird nach § 27 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.
(5) Die Leistungsnachweise in den Studienabschnitten II und III sollen einen Monat vor dem Ende des jeweiligen Studienabschnitts, im Studienabschnitt IV, soweit Leistungsnachweise erbracht werden, mindestens einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 22) erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittsrangpunktzahl. Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 21. Mai 2008 BGBl. I S. 913 m.W.v. 31. Mai 2008
Frühere Fassungen von § 14 AP-gDBPolV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.05.2008 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 21.05.2008 BGBl. I S. 913 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 AP-gDBPolV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AP-gDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AP-gDBPolV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 AP-gDBPolV Übergangsregelung (vom 31.05.2008)
... zugelassen worden sind, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass abweichend von § 14 Abs. 3 sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913
Artikel 1 1. AP-gDBGSVÄndV
... Ämterreichweite als Ausbilderinnen und Ausbilder vorzusehen." 14. In § 14 Abs. 3 wird das Wort sechs" durch das Wort sieben" ersetzt. 15. ... zugelassen worden sind, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass abweichend von § 14 Abs. 3 sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen sind." ...
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