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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.05.2013 aufgehoben
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§ 15 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV)
V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3891; aufgehoben durch § 31 V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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§ 15 Bewertungen während der Praktika
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I bis IV wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 27 abgegeben.
(2) Während der Praktika sind vier Leistungsnachweise in mündlicher oder schriftlicher Form zu erbringen, die nach § 27 bewertet werden.
(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
(4) Zum Abschluss der Praktika erstellt der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Die Durchschnittsrangpunktzahl ergibt sich aus dem Mittel der Bewertungen für die Praktika I bis IV. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 21. Mai 2008 BGBl. I S. 913 m.W.v. 31. Mai 2008
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Frühere Fassungen von § 15 AP-gDBPolV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.05.2008 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 21.05.2008 BGBl. I S. 913 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 AP-gDBPolV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AP-gDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AP-gDBPolV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913
Artikel 1 1. AP-gDBGSVÄndV
... 13 Zuständigkeiten während der Praktika". g) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: § 15 Bewertungen während der ... g) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: § 15 Bewertungen während der Praktika". h) Die Überschrift vor der Angabe zu ... das Wort Ordnungswidrigkeitenrecht" ersetzt. 11. In den §§ 9, 15 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 und in den ... 1 Satz 2 Nr. 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 und in den Überschriften zu den §§ 9 und 15 werden jeweils die Wörter berufspraktischen Studienzeiten" durch das Wort ... das Wort sechs" durch das Wort sieben" ersetzt. 15. In § 15 Abs. 2 werden die Wörter praxisbezogenen Lehrveranstaltungen" durch das Wort ...
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