(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I bis IV wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach §
27 abgegeben.
(2) Während der Praktika sind vier Leistungsnachweise in mündlicher oder schriftlicher Form zu erbringen, die nach §
27 bewertet werden.
(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
(4) Zum Abschluss der Praktika erstellt der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Die Durchschnittsrangpunktzahl ergibt sich aus dem Mittel der Bewertungen für die Praktika I bis IV. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913
Artikel 1 1. AP-gDBGSVÄndV ... 13 Zuständigkeiten während der Praktika". g) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: § 15 Bewertungen während der ... g) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: § 15 Bewertungen während der Praktika". h) Die Überschrift vor der Angabe zu ... das Wort Ordnungswidrigkeitenrecht" ersetzt. 11. In den §§ 9, 15 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 und in den ... 1 Satz 2 Nr. 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 und in den Überschriften zu den §§ 9 und 15 werden jeweils die Wörter berufspraktischen Studienzeiten" durch das Wort ... das Wort sechs" durch das Wort sieben" ersetzt. 15. In § 15 Abs. 2 werden die Wörter praxisbezogenen Lehrveranstaltungen" durch das Wort ...