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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.05.2013 aufgehoben
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§ 28 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV)
V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3891; aufgehoben durch § 31 V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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§ 28 Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
- 1.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 vom Hundert,
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums mit 6 vom Hundert,
- 3.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Praktika mit 9 vom Hundert,
- 4.
- die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert,
- 5.
- die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom Hundert),
- 6.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 vom Hundert.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 erreicht ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn im Fach Einsatzlehre oder im Fach Einsatzrecht (Sperrfächer) die durch zwei geteilte Summe aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung 5,0 Rangpunkte unterschreitet; das Ergebnis der schriftlichen Prüfung im Fach Einsatzrecht ergibt sich dabei aus dem Durchschnitt der beiden schriftlichen Aufsichtsarbeiten.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert das Prüfungsergebnis auf Wunsch kurz mündlich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 21. Mai 2008 BGBl. I S. 913 m.W.v. 31. Mai 2008
Frühere Fassungen von § 28 AP-gDBPolV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.05.2008 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 21.05.2008 BGBl. I S. 913 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 AP-gDBPolV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 AP-gDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AP-gDBPolV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 AP-gDBPolV Zeugnis
... bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 28 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913
Artikel 1 1. AP-gDBGSVÄndV
... ersetzt. 11. In den §§ 9, 15 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 und in den Überschriften zu den §§ 9 ...
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